AGB’s

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Durchführung von Feuerwerken der Kategorien F2, F3 und F4, T1 und T2 (lt. Pyrotechnikgesetz 2010) und Flammenshows

  1. Geltungsbereich
    Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab dem Zeitpunkt einer Unterzeichnung eines Auftrages für die Durchführung eines Feuerwerkes. Sämtliche angeführten Punkte gelten, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, für das Team von Feuerwerk Mühlthaler und den Auftraggeber, in Folge als Veranstalter bezeichnet.


  2. Auftragserteilung
    Sämtliche Vorgespräche bis zum Zeitpunkt der Auftragsunterzeichnung sind kostenlos. Der Veranstalter zeigt sich mit der schriftlichen Auftragserteilung mit den AGB einverstanden.


  3. Preise und Bezahlung
    Für sämtliche Feuerwerksvorschläge behalten wir uns eine Änderung der Effekte und Effektreihenfolge vor. Sämtliche Vorschläge für die Feuerwerksveranstaltung sind nicht bindend und können aufgrund von äußeren Gegebenheiten d.h. Lieferschwierigkeiten, Regen, Trockenheit, usw. kurzfristig und ohne Einverständnis des Veranstalters geändert werden. Die Preise für die Feuerwerksveranstaltung werden bei Auftragserteilung schriftlich festgehalten und sind für beide Seiten bindend. Bei Auftragsunterzeichnung sind 50% der Auftragssumme zu zahlen, die restlichen 50% spätestens am Tag der Veranstaltung, oder wie schriftlich in Auftrag vereinbart. Sämtliche andere auftretende Zusatzkosten, sind dem Auftragswert hinzuzurechnen und werden von Feuerwerk Mühlthaler ebenfalls dem schriftlichen Auftrag hinzugefügt. Eventuell anfallende Verpflegungskosten sowie notwendige Nächtigungskosten des Teams sind vom Veranstalter zu tragen.


  4. Genehmigungen
    Für alle Feuerwerksveranstaltungen ist, falls nicht anders vereinbart, durch den Veranstalter eine schriftliche Genehmigung des Grundstücksbesitzers einzuholen, auf dessen Grundstück das Feuerwerk abgebrannt werden soll. Ein Formular dazu wird von uns beigestellt. Bei Kleinfeuerwerken der Kategorie F2 innerhalb des Ortsgebietes ist der Veranstalter verpflichtet eine schriftliche Genehmigung gem. §38 beim zuständigen Bürgermeister einzuholen. Diese kann auch persönlich durch uns in einem Gespräch mit dem zuständigen Bürgermeister eingeholt werden.


  5. Pflichten des Auftraggebers
    Der Auftraggeber verpflichtet sich mit der Vertragsunterzeichnung zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Es ist vom Veranstalter eine ungehinderte Anreise zum Abbrennplatz vor Ort sicherzustellen. Die Entsorgung der abgebrannten Reste von pyrotechnischen Artikeln hat durch den Veranstalter zu erfolgen. Dieser hat am Tag der Veranstaltung einen geeigneten (feuerfesten) Behälter bereitzustellen. Die Feinreinigung des Abbrennplatzes hat durch den Veranstalter am Tag nach der Feuerwerksveranstaltung bei Tageslicht zu erfolgen. Eventuell aufgefundene Blindgänger sind uns umgehest zu melden und nach Rücksprache mit Feuerwerk Mühlthaler fachmännisch zu entsorgen.


  6. Pflichten von Feuerwerk Mühlthaler
    Feuerwerk Mühlthaler verpflichtet sich zur Einhaltung der AGB und der schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen. Feuerwerk Mühlthaler verpflichtet sich im Sinne des Veranstalters eine den äußeren Umständen angepasste bestmögliche Feuerwerkshow darzubieten. Für eventuelle Zündverzögerungen bzw. Zündversager aufgrund von unvorhergesehenen Witterungseinflüssen, kann keinerlei Haftung übernommen werden. Unser Team übernimmt die Grobreinigung des Abbrennplatzes. Die gefahrlose Entsorgung der pyrotechnischen Artikel wird durch uns sichergestellt. Grundsätzlich wird von Feuerwerk Mühlthaler für entstandene Schäden durch das Feuerwerk keinerlei Haftung übernommen. Sämtliche auftretende Schäden an Dritten sind durch den Veranstalter, oder durch eine spezifische Haftpflichtversicherung zu begleichen. Es kann auf Wunsch des Veranstalters von Feuerwerk Mühlthaler eine geeignete Veranstaltungshaftpflichtversicherung vermittelt werden.


  7. Ausfall
    Im Falle der Absage der Veranstaltung durch höhere Gewalt, wie Dürre, Trockenheit, starker Regenfall, Nebel, Hagel, Gewitter, Tod, Unfall oder Krankheit ist seitens des Veranstalters eine Kostenpauschale wie unter Punkt 8 beschrieben zu bezahlen.
    Eventuell aufgetretene Anreisekosten bei Absage am Veranstaltungstag werden gesondert in Rechnung gestellt. Das Recht einer Absage aus oben genannten Gründen steht beiden Vertragspartnern zu. Bei Absage durch die Firma Feuerwerk Mühlthaler werden keinerlei Anreisekosten in Rechnung gestellt.


  8. Kündigung
    Dem Veranstalter steht unter Einhaltung folgender Punkte jederzeit das Recht zu, die schriftliche Auftragserteilung zu kündigen:
    Bis zu 30 Tagen vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 10% der Auftragssumme. Zwischen 29 und 14 Tagen vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 30% der Auftragssumme. Zwischen 13 und einem Tag vor jeweiliger Feuerwerksveranstaltung mit der Bezahlung von 50% der Auftragssumme.
    Am Tage der Veranstaltung ist im Falle einer Kündigung durch den Veranstalter die volle Auftragssumme zu bezahlen.
    Dem Team von Feuerwerk Mühlthaler steht durch mehrheitlichen Beschluss ebenfalls das Recht zu unter folgenden Punkten die Feuerwerksveranstaltung abzusagen:

    • Im Falle der Nichtbezahlung gem. Punkt 3 dieser AGBs.
    • Im Krankheitsfalle des verantwortlichen Pyrotechnikers. ( ist dies der Fall haben wir aber Partner als Ersatz, Durchführungsgarantie kann in diesem Fall jedoch keine übernommen werden.)
    • Wenn seitens des Veranstalter schriftlich festgehaltene sicherheitsrelevante Punkte zur Durchführung der Feuerwerksveranstaltung nicht eingehalten werden.
    • Wenn Punkte dieser AGBs sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Veranstalter nicht eingehalten werden.
    • Wenn der von der Behörde genehmigte Zeitrahmen seitens des Veranstalters nicht eingehalten werden kann (durch Verschiebung, Vorverlegung, etc.)

  9. Fotografie und Filmen
    Wird die Feuerwerksveranstaltung durch uns fotografiert und/oder gefilmt, so sind sämtliche Rechte dieser Aufnahmen unser Eigentum und durch uns frei verwendbar. Sämtliche privaten Aufnahmen des Feuerwerkes sind nur für nicht gewerbliche Zwecke erlaubt. Gewerbliche Aufnahmen, Fernsehen, Presse,… sind uns vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben. In diesem Punkt behalten wir uns eventuelle Auflagen vor. Diese werden gesondert schriftlich geregelt.
    Aufnahmen vom Abbrennplatz nach Aufbau, private oder gewerbliche, sind im Einzelnen durch uns zu genehmigen und durch ein Teammitglied zu begleiten.


  10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
    Für die vorgenannten Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Veranstalter gilt das Recht der Republik Österreich. Erfüllungsort ist der jeweilige Veranstaltungsort. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht für 6370 Kitzbühel, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.


  11. Salvatorische Klausel
    Durch die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Vereinbarung wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten solche Regelungen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck am ähnlichsten kommen.


  12. Google Analytics
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01.01.2016
Wolfgang Mühlthaler, Staatlich geprüfter Pyrotechniker
Fa. Feuerwerk Mühlthaler
Pflanzgarten 5
6380 St. Johann in Tirol